Sie befinden sich hier: Startseite » Aktuelle Themen » Artikel

BVG-Mindestzinssatz: ASIP lobt und SVV kritisiert den Bundesratsentscheid

Mittwoch, 03.11.2021

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen. Die Stellungnahmen der Sozialpartner fallen unterschiedlich aus.

Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP unterstützt den Entscheid des Bundesrates, den Mindestzinssatz in der 2. Säule 2022 bei 1% zu belassen. Der ASIP betont, dass es sich dabei um einen Mindestzins handle. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen seien also frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, sofern dies deren finanzielle Lage erlaube. Tatsächlich würden 70% der Pensionskassen mehr als das gesetzliche Minimum verzinsen, wie eine im September veröffentlichte Untersuchung des Beratungsunternehmen PPCmetrics aufzeige. Diese fusse auf einer Analyse der Geschäftsberichte von 305 Pensionskassen, welche für ein Vorsorgevermögen von 748 Milliarden Franken und 3,5 Millionen Versicherte stünden. Damit sei diese Auswertung repräsentativ.

Pensionierungsverluste müssen ausgeglichen werden

Hinzu komme, dass den Versicherten in einigen Vorsorgeeinrichtungen nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden könne. Infolge zu hoher (BVG)-Umwandlungssätze könnten weiterhin Pensionierungsverluste entstehen, die zwangsläufig durch die erzielten Erträge finanziert werden müssten. Bis zu einer Reform und Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes hätten die Pensionskassen keine andere Wahl, als unzureichend gedeckte Rentenversprechen mit dem Kapital der Jüngeren querzusubventionieren.

Massgebend ist auch die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen

Zu Recht berücksichtige der Bundesrat auch die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung und das Lohnwachstum (und damit die Erfüllung des Leistungszieles gemäss Verfassung), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen und die Nachvollziehbarkeit des Entscheides. Vor diesem Hintergrund unterstützt der ASIP den Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzins bei 1% zu belassen.

Versicherungsverband kritisiert Mindestzins als zu hoch

Der Schweizerische Versicherungsverband hätte stattdessen eine Reduktion des Mindestzinssatzes als angemessen erachtet. Für den SVV wäre es naheliegender gewesen, den Satz zu reduzieren, und damit die Situation der BVG-minimalen und -nahen Vorsorgeeinrichtungen zu verbessern. Der Satz ist seines Erachtens nach seit Jahren zu hoch.

Vorsorgeeinrichtungen müssen auch Wertschwankungsreserven bilden

Der SVV hält fest, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden könne. Die Vorsorgeeinrichtungen hätten die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssten sie auch die Verwaltungskosten mit dem Vermögensertrag decken.

Und auch der SVV weist darauf hin, dass das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz überschreiten könne, sofern die finanzielle Situation dies zulasse. Die Vorsorgeeinrichtungen, die nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versicherten, und damit unter den hohen Umwandlungssätzen in der beruflichen Vorsorge litten, hätten diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Senkung des Mindestzinses hätte Situation der BVG-minimalen Kassen verbessert

Der SVV fordert die Politik deshalb auf, die nötigen Gesetzesanpassungen vorzunehmen, damit die Vorsorgeeinrichtungen über die längst fälligen realistischen Parameter verfügten. Es wäre für den Branchenverband der Privatversicherer vor diesem Hintergrund naheliegender gewesen, wenn der Bundesrat mit einer Senkung des BVG-Mindestzinssatzes die Situation der BVG-minimalen und -nahen Vorsorgeeinrichtungen verbessert hätte.

Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.