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Darum prüfe wer sich ewig bindet

Mittwoch, 17.04.2019

Wer einer Scheidung entgegensieht, sollte sich über die finanziellen Konsequenzen im Klaren sein. Auch die Altersvorsorge wird davon tangiert. Denn sowohl die AHV als auch die Pensionskassenguthaben müssen geteilt werden.

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt meist auch weitreichende finanzielle Konsequenzen mit sich. Das betrifft auch die Altersvorsorge der beiden Ehepartner. Eine Aufstellung hilft, den Überblick zu behalten.

Die AHV muss gesplittet werden

Bei jeder Scheidung wird von Gesetzes wegen ein Einkommens­splitting durchgeführt. Dabei werden die während der Ehe erzielten Einkommen beider Partner hälftig aufgeteilt und neu den individuellen Konten gutgeschrieben. Diese Aufteilung wird aber erst relevant, wenn einer von beiden eine Rente der AHV oder der IV bezieht. Dann wird aus den Kontoeintragungen das durchschnittliche Jahreseinkommen berechnet, das die Rentenhöhe bestimmt.

Die AHV erfährt von einer Scheidung nicht automatisch. Somit erfolgt die Einkommensteilung oft erst, wenn die erste Rente fällig wird. Jeder Geschiedene kann die Teilung aber schon vorher bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Dafür gibt es ein Formular. Das ist allerdings erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. 

Der Vorteil ist, dass die beiden geschiedenen Ehepartner dann umgehend Kenntnis von den neuen Einträgen erhalten. Je früher das Splitting verlangt wird, desto besser lässt sich die Richtigkeit der Einkommensberechnung prüfen.

Auch das Pensionskassenguthaben wird geteilt

Aufwändiger ist es mit der Pensionskasse. Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben muss unter den scheidenden Ehepartnern aufgeteilt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehepartner ihre Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag geregelt haben (Gütertrennung). Nur Geld, das vor der Heirat schon in der Pensionskasse war, gehört jedem Ehepartner individuell. Auch Einkäufe in die Pensionskasse können bei der Person verbleiben, welche die Nachzahlung vorgenommen hat. Dazu muss die Person allerdings nachweisen können, dass die Mittel dafür aus dem so genannten Eigengut und nicht dem gemeinsamen Vermögen stammen.

Generell zählen zum Pensionskassenguthaben die so genannten Austrittsleistungen beider Ehepartner, inklusive allfälliger Kaderversicherungen, Vorbezüge für Wohneigentum sowie Freizügigkeitsguthaben bei einer Bank oder Versicherung.

Das Gericht weist den Ausgleich durch die Pensionskassen an

Die Ausgleichszahlung wird nicht an die begünstigten Personen direkt gerichtet. Stattdessen wird das Geld an die entsprechenden Pensionskassen überwiesen. Das Gericht weist die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an, den Ausgleich vorzunehmen. Ist eine der begünstigten Personen keiner Pensionskasse angeschlossen und jünger als 59 Jahre, muss das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eingezahlt werden. Banken, Versicherungen und die Post bieten entsprechende Produkte an.

Seit dem 1. Januar 2017 ist es in solchen Fällen auch möglich, die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung der zweiten Säule zu überweisen. Damit kommen auch Personen ohne Pensionskasse später zu einer Altersrente. Bis zum Bezug der Rente werden die Guthaben verzinst. 

Ein Verzicht auf das Pensionskassen-Splitting ist kaum möglich

Ein Verzicht auf das Pensionskassen-Splitting ist in der Regel nicht möglich. Ausser, die Altersvorsorge ist auf andere Weise gewährleistet, etwa durch eine Immobilie oder hohe Guthaben in der Säule 3a.

Eine Teilung der Säule-3a-Guthaben ist nicht zwingend

Besteht ein Ehepartner darauf, auch die Guthaben in der Säule 3a zu teilen, muss dies getan werden. Hier kann ein Ehevertrag mit vereinbarter Gütertrennung die Ausnahme sein. Auch Einzahlungen aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften bilden eine Ausnahme. Bei Guthaben in der dritten Säule können Ehepartner aber auch mittels Scheidungskonvention freiwillig auf eine Teilung verzichten oder die Guthaben anders als hälftig teilen.

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