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Das Bundesgericht qualifiziert Liegenschaftserträge als Einkommen – welches AHV-pflichtig ist

Donnerstag, 31.08.2017

Das Bundesgericht urteilte über die Frage, ob eine selbstständigerwerbende Person auf den Erträgen aus einem vermieteten Restaurationsbetrieb AHV-Beiträge zu entrichten hat. Es hat dies im Urteil 9C_70/2017 bejaht.

Das Bundesgericht hatte im Mai 2017 die Frage zu beurteilen, ob eine selbstständigerwerbende Person auf den Erträgen aus einem vermieteten Restaurationsbetrieb Beiträge zu entrichten hat. Der Restaurationsbetrieb wird seit 1973 vermietet. AHV-Beiträge wurden jedoch, gestützt auf entsprechende Steuermeldungen, erstmals für die Jahre 2009 – 2012 eingefordert.

Veranlagung bei periodischen Steuern ist nur für die betreffende Periode rechtskräftig

Der Beschwerdeführer hatte auf diesen Mieterträgen während 35 Jahren keine Beiträge bezahlt. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unerheblich, da nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse könnten daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden, so das Gericht.

Für die Ausgleichskasse waren die Steuermeldungen, welche für die in Frage stehende Beitragsperiode erlassen worden waren, verbindlich, indem sie keine klar ausgewiesenen Irrtümer enthielten. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, allfällige Unklarheiten bei der Steuerveranlagung im steuerrechtlichen Verfahren zu klären.

Es liegt Ertrag aus Vermietung vor

Gemäss Bundesgericht geht es nicht um einen Überführungsgewinn, welcher beim Übergang der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen entsteht. Es liegt vielmehr Ertrag aus der Vermietung der Restaurationsliegenschaft vor. Dieser stellt nach Ansicht des Bundesgerichts Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und unterliegt solange der Beitragspflicht, als die Liegenschaft – wie vorliegend – zum Geschäftsvermögen gehört.

Ausgleichskasse hatte zuvor keine Kenntnis vom Erwerbseinkommen

Die Rüge, wonach damals die AHV-Beitragspflicht nicht absehbar gewesen sei, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben nicht, sagt das Bundesgericht. Das Argument, dass die Ausgleichskasse bis 2009 keine Beiträge erhoben habe, wurde nicht als Verstoss gegen den Vertrauensschutz qualifiziert. Denn die Ausgleichskasse habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom besagten Erwerbseinkommen gehabt.

Urteil

Das Bundesgericht stützte sich in seiner Rechtsprechung auf die Art. 9 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV sowie Art. 2 ZGB. 

Urteil vom 15. Mai 2017 (9C_70/2017)

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