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Der allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts wird revidiert

Freitag, 02.03.2018

Der Bundesrat will die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung im Sozialversicherungsrecht anpassen. Auch der Vollzug des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird optimiert.

Der Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge. Mit der vorliegenden ATSG-Revision will der Bundesrat verschiedene Revisionsanliegen aus dem Parlament, aus der Rechtsprechung und aus der Lehre umsetzen. Die allgemeine Stossrichtung der Revision wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Der Bundesrat hat verschiedene Anliegen daraus berücksichtigt und die Botschaft und den Gesetzesentwurf nun verabschiedet.

Versicherungsmissbrauch wird stärker bekämpft

Mit der Revision sollen die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs verbessert und insbesondere zwei Motionen (12.3753 Lustenberger und 13.3990 Schwaller, zweiter Punkt) umgesetzt werden: Renten oder Taggelder sollen nicht nur dann sistiert werden können, wenn sich jemand im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, sondern auch, wenn jemand ungerechtfertigt den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht antritt. 

Auch soll geregelt werden, wie die Leistungen vorsorglich eingestellt werden können, wenn ein begründeter Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung besteht. Die Frist für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen soll verlängert werden. Der Bundesrat will weiter regeln, wann Beschwerden oder Einsprachen bei Leistungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, und wer die Mehrkosten trägt, die infolge der Bekämpfung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug entstehen.

Die in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehene neue Bestimmung über die Überwachung von Versicherten wurde zwischenzeitlich aus der ATSG-Revision herausgelöst. Sie wird im Rahmen der Parlamentarischen Initiative der SGK-S (16.479 Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) behandelt.

Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren wird neu geregelt

Weiter schlägt der Bundesrat vor, die Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren neu zu regeln. Damit soll die Motion 09.3406 (SVP-Fraktion) umgesetzt werden, die verlangt, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit aufgehoben wird. Heute gilt eine Kostenpflicht einzig im Bereich der Invalidenversicherung. Neu soll es allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen möglich sein, den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, soweit das Gesetz der entsprechenden Versicherung dies ausdrücklich vorsieht. Diese differenzierte Lösung hat der Bundesrat bereits im Rahmen früherer Verhandlungen im Parlament in Aussicht gestellt.

Systeme der sozialen Sicherheit der Schweiz und der EU werden besser koordiniert

Zudem sollen die Systeme der sozialen Sicherheit der Schweiz und der EU mit dieser Revision besser koordiniert werden, etwa mit Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch. Schliesslich soll auch die bisherige Praxis, nach welcher die Sozialversicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, ausdrücklich im ATSG geregelt werden.

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