Sie befinden sich hier: Startseite » Aktuelle Themen » Artikel

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird strenger reglementiert

Mittwoch, 29.05.2019

Der Bundesrat hat die Verordnungsänderung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in die Vernehmlassung geschickt. Die EL-Reform tritt somit voraussichtlich 2021 in Kraft.

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen jenen Personen, deren Renten und übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und der IV gehören sie zum sozialen Fundament der Schweiz. Doch die Kosten dafür sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Gründe dafür sind etwa die demografische Entwicklung, aber auch der Abbau bei vorgelagerten Sozialsystemen. Gewerkschaften sehen in den Ergänzungsleistungen heute ein unerlässliches Instrument der Altersvorsorge, vor allem auch für Menschen mit einer Behinderung.

EL-Reform tritt voraussichtlich 2021 in Kraft

Um die steigenden Kosten für Ergänzungsleistungen jedoch einzudämmen und die öffentliche Hand zu entlasten, haben sich National- und Ständerat vergangenen März schliesslich auf eine Reform der Ergänzungsleistungen geeinigt. Nachdem das Parlament die EL-Reform nun also verabschiedet hat, muss die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) an die Gesetzesrevision angepasst werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2019 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. So kann die EL-Reform voraussichtlich 2021 in Kraft treten.

Verordnungsanpassungen reglementieren die Legitimation für den EL-Erhalt

Die Verordnungsanpassungen betreffen insbesondere die Zuteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen, die Anpassung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern und den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.

Mietzinsmaxima richten sich nach Mietzinsregionen und Nebenkostenpauschalen

Zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wird der jährliche Mietzins angerechnet. Das revidierte Gesetz bildet dazu drei Regionen (Grosszentren, Stadt, Land), in denen unterschiedliche Höchstbeträge zur Anwendung kommen. Jede Gemeinde der Schweiz wird in eine der drei Regionen eingeteilt.

Die Grundzüge für die Einteilung der Gemeinden werden in der ELV geregelt und stützen sich auf die revidierte Raumgliederung des Bundesamts für Statistik. Die effektive Einteilung erfolgt in einer separaten Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern.

Die Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer und die Heizkostenpauschale werden analog zu den Mietzinsmaxima an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Die Nebenkostenpauschale wird von 1’680 auf 2’520 und die Heizkostenpauschale von 840 auf 1’260 Franken pro Jahr erhöht.

Übermässiger Vermögensverbrauch wird bestraft

Bei der EL-Berechnung werden nicht nur die Einnahmen der Bezügerinnen und Bezüger, sondern auch ihr Vermögen berücksichtigt. Dabei wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Dieser Vermögensverzicht wird neu auf Fälle ausgedehnt, in denen eine Person pro Jahr mehr als 10% ihres Vermögens verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die wichtigen Gründe werden in der ELV abschliessend definiert, etwa der Unterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten oder Ausgaben für Weiterbildungen.

Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern gelten als Ausgaben

Die Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter elf Jahren werden in der EL-Berechnung künftig als Ausgabe anerkannt. Gemäss ELV muss es sich um eine Betreuung durch anerkannte Dritte handeln und eine Notwendigkeit gegeben sein.

Auslandaufenthalte werden zeitlich beschränkt

Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten führen grundsätzlich zu einer Sistierung der EL. Aus wichtigen Gründen darf die Schweiz jedoch für bis zu einem Jahr verlassen werden. Die ELV definiert diese Gründe abschliessend, darunter sind zwingend erforderliche Auslandaufenthalte in einer Ausbildung, die Pflege schwer erkrankter Verwandter oder medizinische Gründe, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.

Vernehmlassung dauert bis zum 19. September 2019

Die Ergänzungsleistungen werden zu rund 70% von den Kantonen finanziert. Die Kantone sind auch für den Vollzug verantwortlich. Der Bundesrat führt deshalb zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ein Vernehmlassungsverfahren durch. Die Vernehmlassung dauert vom 29. Mai bis zum 19. September 2019.

Anzeige
 
Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.