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Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen

Freitag, 30.11.2018

Die Oberaufsichtskommission BV ist vom Bundesrat zurückgepfiffen worden, weil sie für die Prüfung von Pensionskassen wegen hoher Fehlerquoten eine Spezialzulassung forderte. Der Bundesrat prüft nun aber gesetzgeberische Schritte.

Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Zu diesem Schluss kommt er in einem Bericht zur Weisungsbefugnis der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), den er verabschiedet hat.

Revisionsberichte wiesen hohe Fehlerquoten auf

Die Oberaufsichtskommission hatte 2015 stichprobenweise die Qualität von externen Revisionsberichten über Vorsorgeeinrichtungen geprüft und eine hohe Fehlerquote festgestellt. Mit einer neuen Weisung wollte die OAK BV die Anforderungen an die Revisionsstellen festlegen, was in der Anhörung bei interessierten Verbänden und Behörden starke Kritik auslöste.

Ständerat Erich Ettlin (CVP) reichte daraufhin das Postulat 16.3733 ‘Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge’ ein. Mit der Annahme des Postulats wurde der Bundesrat beauftragt, die Weisungskompetenz der OAK-BV nach dem geltenden Recht zu prüfen und gegebenenfalls eine Anpassung zu erwägen.

OAK BV darf Vorgaben zur materiellen Prüftätigkeit der Revisionsstellen machen

Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die OAK BV mit dem Weisungsentwurf ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten habe. Er ist der Ansicht, dass die OAK BV zwar Weisungen an Revisionsstellen erlassen dürfe. Insbesondere dürfe sie Vorgaben zur materiellen Prüftätigkeit der zugelassenen Revisionsstellen machen, um ihren gesetzlichen Auftrag zur Qualitätssicherung in der beruflichen Vorsorge erfüllen zu können. Die Einführung einer Spezialzulassung für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten.

Der Bundesrat bezog für die Erarbeitung seines Berichts auch ein Gutachten eines unabhängigen Experten, Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität Zürich, ein, das der OAK BV jede Weisungsbefugnis an Revisionsstellen abspricht.

EDI wird gesetzgeberische Schritte prüfen

Der Bundesrat anerkennt in seinem Bericht aber auch den von der OAK BV aufgezeigten Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Er hat daher das Eidgenössische Departement des Innern EDI beauftragt, gesetzgeberische Schritte zu prüfen.

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