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Die Abzüge bei selbstbewohntem Wohneigentum sollen abgeschafft werden

Freitag, 05.04.2019

Für selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden. Dies gilt allerdings nicht für selbstgenutzte Zweitliegenschaften.

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) ist der Ansicht, für selbstbewohntes Wohneigentum seien der Eigenmietwert sowie die Abzüge für die Gewinnungskosten, d. h. die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte, auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene aufzuheben. 

Eigenmietwert auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften soll bestehen bleiben

Auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften hingegen sollen der Eigenmietwert bestehen und die Gewinnungskosten abzugsfähig bleiben; die Gewinnungskosten sollen auch bei Miet- und Pachtliegenschaften abzugsfähig bleiben. Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können.

Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen fällt je nach Variante unterschiedlich aus

Zur Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen gibt die Kommission mehrere Varianten in die Vernehmlassung:

  • Bei Variante 1 und 2 sollen die Zinsen im Umfang von 100% bzw. 80% der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein
  • bei Variante 3 sollen Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50’000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
  • bei Variante 4 nur Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen erlaubt sein.
  • Bei Variante 5 sollen keine Schuldzinsen abgezogen werden können.

Aus der Reform können sich beträchtliche Mehr- oder Mindereinnahmen ergeben

Auf der Basis des heutigen Zinsniveaus ergäben sich bei jeder der fünf genannten Varianten Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. Bei einem unterstellten Hypothekarzinssatz von 3.5% hingegen könnte die Umsetzung der Varianten 1 bis 4 grob aufkommensneutral erfolgen, während ein Abzugsverbot (5. Variante) mit substanziellen Mehreinnahmen einherginge. Je nach Höhe des Hypothekarzinsniveaus und in Abhängigkeit von der gewählten Variante für den Schuldzinsenabzug können sich aus der Reform somit beträchtliche Mehr- oder Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden ergeben. 

Gesetzesentwurf ist deutlich strenger als das geltende Recht

Sämtliche Varianten sind deutlich strenger als das geltende Recht, womit die Kommission auch einen Beitrag zur Reduktion der Privatverschuldung und damit zur Stabilität des Finanzplatzes leisten will.

Für Junge soll es einen Ersterwerberabzug geben

Schliesslich soll ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug eingeführt werden, um es insbesondere jüngeren Leuten einfacher zu ermöglichen, Wohneigentum zu erwerben und damit dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen.

Der Bundesgesetz-Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung findet sich hier.

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