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Die AHV-Vorsorge für Tieflohnempfänger und Selbständige soll verbessert werden

Mittwoch, 15.05.2024

Der Bundesrat will die Vorsorge von Arbeitnehmenden mit kurzen Arbeitsverhältnissen und geringfügigen Löhnen verbessern. Eine weitere Verordnungsänderung betrifft Selbständigerwerbende die ihre Firma liquidieren.

In der AHV müssen Personen, die nur sporadisch und für tiefe Einkommen im Angestelltenverhältnis arbeiten, keine Beiträge auf dem kleinen Lohn bezahlen: Löhne von weniger als 2'300 Franken jährlich pro Anstellung unterliegen nicht der Beitragspflicht. Es gibt aber Branchen, in welchen Versicherte ihr Einkommen mit vielen kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebenden verdienen. Davon betroffen sind insbesondere Haushaltshilfen oder Beschäftigte im Kultur- und Medienbereich. Deshalb gibt es in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) eine Liste von Branchen, für welche die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen explizit nicht gilt. Das Ziel ist, dass auch Versicherte mit häufig wechselnden Arbeitgebenden und Einsätzen gut abgesichert sind.

Der Bundesrat will diese Liste nun aktualisieren, indem er vorschlägt, sie durch Grafikunternehmen, Museen, Medien und Chöre zu ergänzen. Dies steht u.a. im Zusammenhang mit dem Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz», in Erfüllung des Postulats Maret (21.3281). Mit einer Verordnungsänderung ergänzt der Bundesrat die Liste der Branchen, in welchen kurze Arbeitsverhältnisse mit geringfügigen Löhnen häufig sind. Mit der Ergänzung wird die Vorsorge dieser Arbeitnehmenden verbessert.

Schutz vor ungerechtfertigten Verzugszinsen bei Unternehmensliquidation

Mit einer zweiten Änderung werden ungerechtfertigte Verzugszinsen vermieden, wenn Selbständigerwerbende ihr Unternehmen liquidieren und dabei einen Gewinn erzielen. Selbständigerwerbende deklarieren gegenüber ihrer Ausgleichskasse, mit welchem Einkommen sie im laufenden Beitragsjahr rechnen. Auf dieser Basis erhebt die Ausgleichskasse Akonto-Beiträge. Eine definitive Beitragsabrechnung kann erst später stattfinden, wenn die Steuerbehörde das Einkommen der Selbständigen festgelegt und der Ausgleichskasse mitgeteilt hat.

Im Grundsatz erhebt die AHV einen Verzugszins, wenn die Differenz zwischen den definitiv geschuldeten Beiträgen und den Akonto-Beiträgen 25% übersteigt, wobei die Versicherten ein Jahr Zeit haben, um ihre Beitragsdeklaration zu korrigieren. Löst eine selbständig erwerbstätige Person ihr Unternehmen auf und erzielt dabei einen Liquidationsgewinn, so untersteht auch dieser der Beitragspflicht. Weil die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, das mit der Unternehmensliquidation erzielt wird, schwer vorhersehbar ist, liegt die Differenz zu den bereits bezahlten Akonto-Beiträgen oftmals deutlich über 25%. Dies kann zu hohen Verzugszinsen führen.

Um dies zu verhindern, soll im Fall einer Unternehmensliquidation der Verzugszins neu erst im Zeitpunkt beginnen, in dem die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge in Rechnung stellt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Selbständigen den Liquidationsgewinn zusätzlich zur Steuererklärung auch der Ausgleichskasse gemeldet haben.

Da sich beide Massnahmen potenziell auf eine erhebliche Zahl von Beitragspflichtigen auswirken, hat der Bundesrat dazu eine Vernehmlassung bis zum 5. September 2024 eröffnet.

 

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