Sie befinden sich hier: Startseite » Aktuelle Themen » Artikel

Die Austrittsleistung muss bis zur Überweisung des Vorsorgeausgleichs verzinst werden

Freitag, 03.11.2017

Die einem in Scheidung liegenden Ehepartner zustehende Pensionskassen-Austrittsleistung muss für die Zeit zwischen Ehescheidung und Überweisung zumindest mit dem BVG-Mindestzins verzinst werden. Dies entschied das Bundesgericht.

Gemäss dem Bundesgerichtsurteil BGer 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 ist für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts des Vorsorgeausgleichs entscheidend, ob der Fall noch vor einem kantonalen (Zivil-)Gericht hängig ist oder nicht. Dabei ist der Zeitpunkt der Durchführung der Teilung nicht massgebend.

Vorsorgeausgleich ist mit dem Mindestzinssatz zu verzinsen

Massgebend ist aber, dass die dem ausgleichungsberechtigten Ehegatten zustehende Austrittsleistung für die Zeitdauer zwischen der Ehescheidung und der Überweisung des Vorsorgeausgleichs zumindest mit dem BVG-Mindestzins zu verzinsen ist. Dieser beträgt derzeit 1%. 

Austrittsleistung dient dem Erhalt der beruflichen Vorsorge

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass diese Austrittsleistung dem Erhalt der beruflichen Vorsorge diene und ab dem Zeitpunkt der Scheidung auch dem Vorsorgeschutz unterstehe.

Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.