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Die Begünstigung des Lebenspartners setzt eine 5-jährige Lebensgemeinschaft voraus

Freitag, 24.05.2019

Eine Vorsorgeeinrichtung darf dem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur ausbezahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens für Jahre gedauert hat. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei. Der Versicherte hat die letzten drei Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt.

Vorsorgereglement sieht Begünstigung schon nach drei Jahren vor

Das Vorsorgereglement der Pensionskasse des Betroffenen sieht eine Begünstigung des Lebenspartners bereits im Falle einer mindestens drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor. Hiergegen setzt sich die Witwe zur Wehr. Art. 20a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sieht nämlich vor, dass Personen, die mit einem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, für Hinterlassenenleistungen vorgesehen werden können.

Gesetz sieht mindestens fünfjährige Lebensgemeinschaft vor dem Tod vor

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die erforderliche Dauer der Lebensgemeinschaft reglementarisch verkürzt werden darf. Es kam zum Schluss, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung keinen Zweifel an deren Sinn lässt:

Reglementarische Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig

Im Gesetz stehe unmissverständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben müsse. Dabei bringe die französische Fassung der Norm ("d'au moins cinq ans") am deutlichsten zum Ausdruck, dass es sich bei der verlangten fünfjährigen Dauer der Lebensgemeinschaft um ein gesetzliches Minimalerfordernis handle. Dies werde so auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf diese Dauer in ihren Reglementen somit nicht unterschreiten.

Urteil des Bundesgerichts vom 9.Oktober 2018, 9C_118/2018
publiziert: BGE 144 V 327; Entscheid in deutscher Sprache

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