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Die neuen Weisungen der OAK BV zur Behebung von PK-Unterdeckungen treten 2018 in Kraft

Montag, 04.12.2017

Die vom Bundesrat 2004 erlassenen Weisungen zur Behebung von Unterdeckungen bei Pensionskassen werden Ende 2017 aufgehoben. Die Kompetenz zum Erlass dieser Weisungen ist mit Inkrafttreten der Strukturreform auf die OAK BV übergegangen.

Unter dem Titel «Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge» publiziert die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen für registrierte und nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen, welche am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Oberstes Organ der Kasse ist für Gesamtführung und strategische Ausrichtung zuständig

So muss das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung etwa dafür sorgen, dass zwischen Leistungen und Finanzierung stets ein Gleichgewicht herrscht. Im Falle einer Unterdeckung muss es die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen. 

Die Vorsorgeeinrichtung hat gewisse Grundsätze und Pflichten zu beachten. So gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Das oberste Organ kann sich bei der Ergreifung und Umsetzung von Massnahmen aber auf die Vorschläge von Experten für berufliche Vorsorge und bei Bedarf auf Vorschläge anderer Spezialisten stützen. Die Vorsorgeeinrichtung muss in jedem Fall die zuständige Aufsichtsbehörde über die Unterdeckung informieren. 

Experte für berufliche Vorsorge berät über erforderliche Massnahmen und informiert

Aufgaben hat auch der Experte für berufliche Vorsorge. Bei einer Unterdeckung muss er insbesondere einen Sanierungsplan entsprechend der Fachrichtlinie 6 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 6) vorschlagen und den vom obersten Organ beschlossenen Sanierungsplan beurteilen. Er muss die Aufsichtsbehörde informieren, wenn das oberste Organ seine Empfehlungen zu den Sanierungsmassnahmen nicht befolgt und dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet erscheint. Er muss die Aufsichtsbehörde auch dann informieren, wenn eine Sanierung mit den zur Verfügung stehenden oder zumutbaren Sanierungsmassnahmen innerhalb von 10 Jahren seit Feststellung der Unterdeckung nicht möglich ist.

Revisionsstelle überprüft die erforderlichen Massnahmen

Bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung muss die Revisionsstelle prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung beschlossen und eingeleitet hat und ob sie eine Überwachung der Wirksamkeit der Massnahmen und bei veränderter Situation eine Anpassung der Massnahmen vornimmt. Sie prüft auch, ob die Informationspflichten eingehalten werden und ob ein Informationskonzept vorliegt, das gewissen Mindestanforderungen entspricht. Sie prüft zudem, ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und ob die Anlagen beim Arbeitgeber sichergestellt sind. Sie informiert zudem die Aufsichtsbehörde.

Aufsichtsbehörde überwacht alle Akteure und Massnahmen

Die Aufsichtsbehörde wacht bei einer Unterdeckung darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Experte für berufliche Vorsorge ihre Pflichten gemäss Gesetz und diesen Weisungen erfüllen. Sie muss insbesondere prüfen, dass gemeinsam mit dem Experten für berufliche Vorsorge und bei Bedarf mit weiteren Spezialisten ein Massnahmenkonzept zur Behebung der Unterdeckung ausgearbeitet worden ist und dass die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. Sie prüft die Gesetzes- und Reglements-konformität des Massnahmenkonzepts und beurteilt, ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung schlüssig dargelegt werden. Sie muss bei Bedarf Massnahmen ergreifen, wenn das Massnahmenkonzept ungenügend ist.

OAK BV-Weisungen basieren weitgehend auf den vom Bundesrat erlassenen Weisungen

Die Weisungen der OAK BV basieren weitgehend auf den bisherigen vom Bundesrat erlassenen Weisungen, führen jedoch die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge, der Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörden neu getrennt auf. Zudem bringen sie eine Klärung bezüglich des Vorgehens bei Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken. In diesem Zusammenhang werden unter anderem für die Aufgaben der Revisionsstelle Präzisierungen vorgenommen.

Eine aktualisierte Version des Schweizer Prüfungshinweises 40 (PH 40) von EXPERTsuisse wird inklusiv der neuen Berichtsbeispiele, welche erstmals für das Berichtsjahr 2018 anwendbar sind, verfügbar sein.

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