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Die RAB stellt Mängel bei der Revision von Pensionskassen fest

Dienstag, 17.04.2018

Die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen entspricht einem erhöhten öffentlichen Interesse, sagt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde. Sie hat vermehrt Mängel bei der Revision von Pensionskassen festgestellt.

In der Schweiz zahlen monatlich über vier Millionen Personen Lohnbeiträge an eine der rund 1’700 Vorsorgeeinrichtungen, um sich gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität abzusichern. Über eine Million Personen beziehen eine Altersrente im Umfang von jährlich rund 27 Milliarden Franken. Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten aktuell insgesamt ein «Volksvermögen» von über 900 Milliarden Franken. Umso wichtiger sind gemäss der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) die Revisionsstellen, welche im Aufsichtssystem über diese enormen Summen eine zentrale Rolle einnehmen. Die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen steht laut RAB im erhöhten öffentlichen Interesse (vgl. dazu das Urteil des BGer Nr. 2C_860/2015 vom 14. März 2016, E. 5.3). Die RAB geht in ihrem Jahresbericht entsprechend ausführlich auf die Revision von Vorsorgeeinrichtungen ein. 

Qualität von Revisionsdienstleistungen kann nur im Verdachtsfall überprüft werden

Die Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen unterstehen anders als die Prüfgesellschaften im Bereich des Finanzmarktes keiner laufenden Aufsicht, wie die RAB erklärt. Eine Ausnahme besteht nur bei der Prüfung von Anlagestiftungen, für welche die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorausgesetzt wird. Die RAB kann die Qualität von Revisionsdienstleistungen bei Vorsorgeeinrichtungen somit nur im Verdachtsfall und in ihrer Rolle als Zulassungsbehörde im Rahmen von Gewährsverfahren gegen natürliche Personen überprüfen. Gleichwohl stellt sie bei solchen Gewährsverfahren immer wieder schwere Verstösse gegen die einschlägigen Sorgfaltspflichten fest.

Revisionsstelle beging in einem Fall sehr schwere Sorgfaltspflichtverstösse

Im Berichtsjahr 2017 hat sich die RAB mit mehreren solchen Fällen auseinandergesetzt. Sie nennt u.a. einen Fall, in dem sich die Revisionsstelle bei der Prüfung einer Vorsorgestiftung sehr schwere Sorgfaltspflichtverstösse hat zu Schulden kommen lassen, indem sie die Klassifikation, die Risikostrategie und die Bewertung der investierten Anlagen ungenügend geprüft hat. Offensichtliche Klumpenrisiken seien so nicht erkannt worden, schreibt die RAB. Zudem sei die Revisionsstelle nicht in der Lage gewesen, eine Schlussfolgerung zur Frage der korrekten Bewertung der Anlagen zu treffen. Auch die Beurteilung der Loyalität und der Befähigung der mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens betrauten Personen sowie die Prüfung des internen Kontrollsystems habe die Revisionsstelle ungenügend durchgeführt. Gestützt auf diese Sorgfaltspflichtverstösse hat die RAB einer natürlichen Person die Zulassung für die Dauer von 5 Jahren entzogen.

In einem anderen Fall löste der Revisor unrechtmässig Zahlungen zu seinen Gunsten aus

Die RAB berichtet von einem weiteren Fall, in dem sie die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit eines Revisors überprüft hat, der bei drei Vorsorgeeinrichtungen unrechtmässig Zahlungen zu seinen eigenen Gunsten ausgelöst hatte. Die betreffende Person hat im Rahmen dieser Abklärungen auf ihre Zulassung verzichtet. Die RAB listet in ihrem Bericht weitere Fälle von schweren Verstössen gegen die einschlägigen Sorgfaltspflichten.

Prüfarbeit muss auf notwendigem qualitativem Niveau stattfinden

Laut RAB liegt gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf der Hand. Die delegierenden BVG-Aufsichtsbehörden müssten eine gewisse Gewähr dafür haben, dass die Prüfarbeit der Revisionsstellen auf dem notwendigen qualitativen Niveau stattfindet. Für die RAB stellt sich daher die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben an die Revisionsstellen und leitenden Revisoren von Vorsorgeeinrichtungen genügend hoch sind.

Prüfer von Vorsorgeeinrichtungen können ohne spezifische Erfahrung tätig sein

Ebenso stellt sich für die RAB die Frage, ob die fehlenden aktuellen Anforderungen an die Zulassung und Aufsicht systemfremd sind: Während die Prüfer von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (insbesondere auch Versicherungen, die mit Vorsorgeeinrichtungen durchaus vergleichbar sind) im Rahmen einer Spezialzulassung zusätzliche Vorgaben an Praxiserfahrung und Weiterbildung erfüllen müssten und unter Aufsicht stünden, könnten Prüfer von Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich ohne spezifische Erfahrung tätig sein, wie die RAB schreibt. Eine periodische Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen, wie bei den übrigen Revisionsstellen von Gesellschaften des öffentlichen Interesses, finde nicht statt.

Laut RAB kann nur eine unabhängige Überwachung, so wie sie die RAB derzeit bei den Revisionsstellen von Gesellschaften des öffentlichen Interesses ausübt, die Qualität von Revisionsdienstleistungen nachhaltig erhöhen.

Anforderungen an Prüfer sollen auf Gesetzesstufe definiert werden

Die RAB verweist auf die Weisung W-03/2016 «Qualitätssicherung in der Revision nach BVG» der OAK BV, wonach der leitende Revisor einer Vorsorgeeinrichtung ab dem Kalenderjahr 2019 pro Jahr mindestens 50 verrechenbare Prüfstunden in diesem Prüfbereich sowie mindestens vier Stunden fachspezifische Weiterbildung nachweisen muss. Obwohl sie die Stossrichtung dieser Weisung grundsätzlich begrüsst, ist sie der Auffassung, dass diese Anforderungen auf Gesetzesstufe zu definieren seien.

RAB soll für alle Zulassungen und Spezialzulassungen zuständig sein

Die RAB erachtet es ausserdem als sinnvoll, dass sie für alle Zulassungen und Spezialzulassungen im Revisionswesen zuständig ist (sie verweist im Bericht auf strategisches Ziel Nr. 4 für die Periode 2016 –2019). Diese Erkenntnis habe sich bereits mit der Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften gezeigt. Damit könnten sowohl bei den Revisionsunternehmen als auch bei den staatlichen Stellen Kosten eingespart werden, wie die RAB meint.

Gestützt auf den Expertenbericht Ochsner/Suter zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Revisionsrecht vom 20. Juli 2017 (im Bericht vorne unter Regulatorische Entwicklungen/Laufende Projekte) hat der Bundesrat am 8. November 2017 das EJPD mit einer vertieften Abklärung beauftragt, schreibt die RAB weiter. Dabei soll geklärt werden, ob für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen die RAB zuständig sein soll oder ob eine Lösung anzustreben wäre, die mit derjenigen in der AHV vergleichbar ist. Sollte sich ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestätigen, könnte dieser bei einer allfälligen künftigen Änderung des Revisions- oder Revisionsaufsichtsrechts berücksichtigt werden (Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 9. November 2017), so die RAB.

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