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Die Rente zur Überbrückung bis zur Pensionierung gibt es ab dem 1. Juli

Samstag, 12.06.2021

Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verlieren und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen erhalten. Doch die Hürden sind hoch.

Das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 angenommen. Der Bundesrat hat am 11. Juni 2021 beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) auf den 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen.

Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen erhalten. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechende Verordnung gutgeheissen.

Vermögen darf 50'000 Franken nicht übersteigen

Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose regelt den Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Anspruch auf ÜL können Personen haben, deren Vermögen 50'000 Franken (Ehepaare: 100'000 Franken) nicht übersteigt. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet.

Für das Altersguthaben der 2. Säule gilt ein Freibetrag von 500'000 Franken

Die Verordnung wurde in der Vernehmlassung insgesamt begrüsst. Trotz gewisser Kritik wurden am Freibetrag auf dem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge wie auch an den Integrationsmassnahmen keine Änderungen vorgenommen. Somit zählt das Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu einem Betrag von 500'000 Franken nicht zum Vermögen. Auf Empfehlung der SGK-N hat der Bundesrat die Rechtfertigungsgründe eines übermässigen Vermögensverbrauchs angepasst. Auslagen für die soziale oder berufliche Integration gelten als normaler Vermögensverbrauch, weil von den ÜL-beziehenden Personen erwartet wird, dass sie sich um Integration bemühen. Diese Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Bezüger müssen genügend lang gearbeitet haben

Voraussetzung für den Bezug von Überbrückungsleistungen ist unter anderem, dass der Bezüger zuvor genügend lang in der Schweiz erwerbstätig war. Das heisst, es braucht insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, von welchen mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle (entspricht 75% der maximalen Altersrente) geleistet wurden.

Die ÜL orientieren sich an den Ergänzungsleistungen

Zudem müssen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und kein Vorbezug der Altersrente der AHV (wirtschaftliche Voraussetzung). Damit wird verhindert, dass sie ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge und der 3. Säule aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.

Gesetz tritt am 1. Juli in Kraft

Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz auf den 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Eine Anmeldung für ÜL wird von der zuständigen Durchführungsstelle am Wohnsitz der betroffenen Person entgegengenommen. Die Anmeldeformulare werden erst kurzfristig auf den 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen.

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