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Die Stiftung Abendrot limitiert die Rentenhöhe und trifft weitere Massnahmen

Montag, 12.08.2019

Abendrot, eine der grössten Pensionskassen der Schweiz, limitiert die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente. Damit will die Stiftung hohe Pensionierungsverluste aufgrund des überhöhten Umwandlungssatzes vermeiden.

Der Stiftungsrat der Stiftung Abendrot hat per 11.4.2019 das Leistungsreglement revidiert. So führt er die Möglichkeit ein, zur Absicherung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Neu bietet Abendrot auch eine AHV-Überbrückungsrente an. Der Stiftungsrat hat zudem die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente limitiert. Dies ist eine Massnahme, um verhältnismässig hohe Pensionierungsverluste aufgrund des überhöhten Umwandlungssatzes zu vermeiden.

Versicherte können eine höhere anwartschaftliche Partnerrente wählen

In der Schweiz dominiert bei drei Vierteln der Familien das traditionelle Rollenbild. Der Mann ist hauptsächlich für die Erwerbsarbeit und die Frau für die Haus- und Familienarbeit zuständig. Mittlerweile ist zwar ein grosser Teil der Mütter/Väter kleinerer Kinder erwerbstätig, die meisten Mütter gehen aber einer Teilzeitanstellung mit eher geringem Pensum nach. Im Zeitpunkt der Pensionierung erhält jene Person, welche für die Erwerbsarbeit zuständig war, eine höhere Altersrente als diejenige, die für die Kinder und den Haushalt zuständig war. Dies betrifft sowohl die Pensionskassen- als auch die AHV-Rente. Stirbt nach der Pensionierung die Person mit der Hauptrente, erhält der/die Hinterlassene von der Pensionskasse nur 60% der Altersrente. Dies kann für die hinterlassene Person finanziell schwierig sein. Das Reglement bietet deshalb neu in Art. 20 Ziff. 4 die Möglichkeit an, eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Der Umwandlungssatz wird entsprechend gekürzt.

Versicherte können eine AHV-Überbrückungsrente wählen

Bei der AHV kann die Altersrente maximal zwei Jahre vor dem ordentlichen Altersrücktritt bezogen werden. Damit Versicherte bei einer vorzeitigen Pensionierung die AHV-Altersrente nicht vorzeitig beziehen müssen, besteht neu gemäss Art. 22a des Reglements die Möglichkeit, eine AHV-Überbrückungsrente zu beziehen. Die Finanzierung erfolgt mit dem vorhandenen Altersguthaben oder mittels Einkauf im Zeitpunkt der Pensionierung.

Altersrente wird auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente limitiert

Mit der Einführung einer Limite für die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente in Art. 20 Ziff. 3 des Reglements werden besonders hohe Pensionierungsverluste vermieden, welche sich durch den überhöhten Umwandlungssatz ergeben würden. Die Limite ist sehr hoch und wird deshalb nur einzelne, gut abgesicherte Personen betreffen. Der aufgrund der Limitierung nicht benötigte Teil des Altersguthabens wird in Kapitalform ausgerichtet.

Einkauf und Bezug von unbezahltem Urlaub wurden verbessert 

Wer sich während eines unbezahlten Urlaubes weiterversichern will, kann dies gemäss Art. 10 Ziff. 4 des Reglements neu bis zu maximal 12 Monaten tun. Verbessert wurde auch die Möglichkeit eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung, welcher nun gemäss Art. 24 Ziff. 1 bereits ab Alter 25 möglich ist.

Es gibt noch weitere Änderungen

Die Aufnahme von selbständigerwerbenden Personen ist gemäss Art. 15 Ziff. 1 künftig nur noch bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs möglich. Ferner ist die Abgabe einer Erklärung für einen Kapitalbezug anstelle einer Altersrente nach Art. 26 Ziff. 2 neu bis zwei Monate vor dem Altersrücktritt möglich. Art. 29 musste aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts, wonach eine Pensionskasse einem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur dann auszahlen darf, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat, revidiert werden. Schliesslich enthält das Reglement neu in Art 79 Ziff. 3 eine Bestimmung zum Datenschutz.

Die weiteren Reglementsänderungen sind redaktioneller Natur. Das neue Reglement ist für alle Interessierten auf der Webseite einsehbar (Link) oder kann mit dem Bestellformular angefordert werden.

Über die Stiftung

Die Stiftung Abendrot zählt zu den grösseren Pensionskassen der Schweiz. 1984 gegründet, umfasst sie heute über 1200 Unternehmen, vom kleinen Produktionsbetrieb bis zum grossen Dienstleistungsunternehmen. Das sind insgesamt über 12 000 aktiv Versicherte und gut 1800 Rentenberechtigte.

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