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Eine Früh- oder Teilpensionierung sollte gut vorbereitet sein

Donnerstag, 11.04.2019

Mit der Frühpensionierung erfüllen sich viele einen Traum. Doch wer früher in Rente gehen will, sollte dies gut planen und schon vorher die nötigen Schritte einleiten. Die finanziellen Folgen einer Früh- oder Teilpensionierung sind zumeist gravierend.

Die Lebenserwartung in der Schweiz steigt stetig an. Dennoch sind die wenigsten bereit, bis zum Erreichen des offiziellen Pensionsalters oder gar darüber hinaus zu arbeiten. So gehen 58% der Erwerbstätigen vorzeitig in den Ruhestand, wie eine Studie von Swisscanto belegt. Das ordentliche Pensionierungsalter ist für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren gesetzlich festgelegt. Die einzelnen Pensionskassen dürfen davon abweichend frühestens ab Alter 58 eine Früh- oder eine Teilpensionierung vorsehen.

Tatsächlich arbeitet nur rund ein Drittel bis zum ordentlichen Pensionsalter. Die finanziellen Folgen einer Früh- oder Teilpensionierung sind jedoch gravierend. Zum einen, weil die Erwerbseinkünfte wegfallen. Zum anderen, weil die Rente oder der Kapitalbetrag aus der Vorsorge aufgrund fehlender Beitragsjahre tiefer sind. Nach der Frühpensionierung ist es ausserdem nicht mehr möglich, weiter in die dritte Säule einzuzahlen. Wer es trotzdem tut, wird von der Steuerbehörde aufgefordert, sich die Beiträge zurückzahlen zu lassen. Ein solcher Schritt sollte daher gut überlegt sein.

Wer die AHV-Rente früher bezieht, muss eine lebenslange Kürzung hinnehmen

Wer sich frühpensionieren lässt, muss trotzdem weiter AHV-Beiträge einzahlen, bis das ordentliche Pensionsalter erreicht ist. Dasselbe gilt, wer eine gekürzte AHV-Rente ein oder zwei Jahre früher bezieht. Wer die AHV-Rente ein Jahr früher bezieht, muss eine lebenslange Kürzung der Rente um 6.8% hinnehmen. Wer sie zwei Jahre früher bezieht, gar eine Kürzung um 13.6%. Doch obwohl man weiter AHV-Beiträge einzahlt, erhöht sich die Rente nicht mehr.

Bei einer Teilpensionierung wird die Rente nicht gekürzt

Wer sich teilpensionieren lässt, muss keine Rentenkürzungen hinnehmen. Auch bei Teilzeitarbeit werden Beiträge für die AHV vom Lohn abgezogen. Der Beitragssatz richtet sich jedoch nach dem Bruttolohn und beträgt 8.4%. Bei voller Beitragsdauer beträgt die Maximalrente 2'370 Franken pro Monat und die Minimalrente 1'185 Franken. Der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaars beträgt 3'555 Franken.

Wer sein BVG-Guthaben bezieht, scheidet aus der Pensionskasse aus

Wer in der beruflichen Vorsorge versichert ist, scheidet mit der Frühpensionierung aus der Pensionskasse aus. Das bis dahin angesparte Vorsorgeguthaben wird entweder als Rente oder als Kapital ausbezahlt. Massgebend ist das Reglement der Kasse. Bei einem früheren Rentenbezug wendet die Pensionskasse allerdings einen tieferen Umwandlungssatz an, weil sie die Rente während mehr Jahren zahlen muss. Durch die Frühpensionierung fehlen also Beitragsjahre. Das sind genau jene Jahre mit den prozentual höchsten Beitragszahlungen. Hinzu kommen die Zinserträge, die wegfallen, was bei hohen Vorsorgekapitalien mehr ins Gewicht fällt.

Wer eine Teilpensionierung anstrebt, sollte die Fakten zuvor bei seiner Pensionskasse abklären. So sehen manche Pensionskassen eine Teilpensionierung erst ab Alter 60 vor. Auch muss geklärt werden, um wieviel das Arbeitspensum pro Pensionierungsschritt reduziert werden darf. Die Reduktionen müssen zumeist 20% bis 33% betragen, bei höchstens drei erlaubten Reduktionsschritten. Doch das kann je nach Kasse variieren. Mit der Reduktion des Arbeitspensums kann wahlweise ein Teil des Vorsorgeguthabens bezogen oder mit dem Bezug bis zum eigentlichen Pensionierungsalter gewartet werden.

Bei einer Teilpensionierung können die BVG-Beiträge weiterbezahlt werden

Die Pensionskassenbeiträge können bei einer Teilpensionierung weiterbezahlt werden, vorausgesetzt, der Versicherte ist weiterhin erwerbstätig. Das Vorsorgekapital kann dadurch erhöht werden. Die Beiträge werden jedoch geringer, da mit dem tieferen Arbeitspensum auch der Lohn sinkt. Manche Pensionskassen erlauben, dass die Beiträge auch nach der Teilpensionierung auf dem 100-Prozent-Lohn geführt werden können. Die Rentenhöhe bleibt dadurch erhalten. Der Arbeitnehmer muss dann jedoch einen höheren Beitragsanteil übernehmen, da sich die Beiträge des Arbeitgebers nach dem aktuellen Lohn bemessen. 

Eine vorzeitige Vertragsauflösung bei der Versicherung kann viel Geld kosten

Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat damit auch ein fixes Ablaufdatum vereinbart. Die Vorteile einer Versicherungslösung sind, dass man etwa die Familie für den Todesfall absichern kann und dass die Prämien bei Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf der Police weitergezahlt werden. Oftmals überwiegen jedoch die Nachteile. Denn mit dem Versicherungsvertrag ist man bis zum Ablauf gebunden. Grundsätzlich erhält man mit dem Ablauf den in der Police festgelegten Betrag. Bei regulären Sparversicherungen gibt es ein garantiertes Kapital. Bei Fondsversicherungen wird meist der Wert ausbezahlt, den die Fondsanteile zu diesem Zeitpunkt haben.

Eine vorzeitige Vertragsauflösung kann viel Geld kosten. Und die Kosten sind hoch, denn mit den Beiträgen wird nicht nur zusätzlich für die Versicherungsdeckung bezahlt, sondern auch für die Provision, die der Berater für den Vertragsabschluss bekommt, sowie für Administration und Verwaltung.

Bei vielen Versicherungen kann man wählen, ob man sie prämienfrei weiterführen oder sofort auflösen will. Denn wer keinem Erwerb mehr nachgeht, darf keine Prämien mehr einzahlen. Läuft der Vertrag ohne Prämien bis zum Ablauf weiter, reduziert die Versicherungsgesellschaft die Leistungen. Bei Auflösung zahlt sie den aktuellen Rückkaufswert und die aufgelaufenen Überschussanteile aus.

Es lohnt sich, frühzeitig mehrere 3a-Konten einzurichten

Wer mittels der Säule 3a fürs Alter gespart hat, kann die Einzahlungen einfach einstellen. 3a-Konten dürfen grundsätzlich bis zur Pensionierung bestehen bleiben. Gleichzeitig können Säule 3a-Konten frühestens fünf Jahre vor dem offiziellen Pensionierungsalter, also mit 60 Jahren bei Männern und mit 59 Jahren bei Frauen, aufgelöst werden.

Da die Einzahlungen von der Steuer abgezogen werden können, wird bei der Auszahlung eine einmalige Steuer fällig. Je höher der angesparte Betrag ist, desto höher fällt die Steuer aus. Es lohnt sich, mehrere 3a-Konten zu führen, so dass diese Gelder auf unterschiedliche Jahre gestaffelt bezogen werden können und die Steuern dadurch tiefer ausfallen (einzelne Konten müssen jeweils ganz aufgelöst werden).

Bei Teilpensionierung kann die gebundene Vorsorge weitergeführt werden

Solange jemand erwerbstätig ist, kann er in die Säule 3a einzahlen. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die bereits einer Pensionskasse bzw. einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule angehören, können 2019 bis zu 6'826 Franken in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für Erwerbstätige ohne BVG sind es 20% des AHV-Lohnes, maximal jedoch 34'128 Franken. 

Früh- oder Teilpensionierung sollte rechtzeitig geplant werden

Eine Früh- oder Teilpensionierung sollte also gut geplant sein. Eine Pensionierungsplanung beim Experten zeigt Jahre zuvor schon auf, was möglich ist und welche Massnahmen noch getroffen werden sollten. Dies hilft Fehlentscheide zu vermeiden und finanzielle Engpässe zu verhindern.

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