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Eine grobe Verletzung der Familienunterhaltspflicht verhindert die Teilung der Vorsorgeguthaben

Freitag, 05.07.2019

Wer die Familienunterhaltspflicht während der Ehe in grober Weise verletzt, kann bei einer Scheidung nicht mit einer Teilung der Vorsorgeguthaben rechnen. Dies hat das Bundesgericht im Fall 5A_443/2018 entschieden und die Teilung aberkannt.

Ein Mann trug während der ganzen Ehe kaum etwas an den Familienunterhalt seiner Frau und seiner beiden Kinder bei. Auch kümmerte er sich nicht um die Erziehung der Kinder und den Haushalt. Die Kontrolle über das Einkommen überliess er der Ehegattin. Gleichzeitig übte er psychische und physische Gewalt aus und zeigte auch sonst ein problematisches Verhalten, fasst die Redaktion LawMedia den Bundesgerichtsentscheid 5A_443/2018 vom 06.11.2018 zusammen.

Wichtiger Grund verhindert die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben

Obwohl der Mann gewichtige Vorsorgebedürfnisse gehabt hätte, sei hier das Prinzip der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge des potenziell berechtigten Ehegatten zweitrangig gewesen. Es habe ein wichtiger Grund für den Verzicht auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben vorgelegen, schreibt LawMedia.

Bundesgericht wies Klage des Mannes ab

So sei der Entscheid des Cour d’appel civile du Tribunal cantonal du canton Vaud bestätigt bzw. das Rechtsmittel des Mannes abgewiesen worden.

Vgl. hierzu:

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