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Eine selbstständige Erwerbstätigkeit muss gewisse Anforderungen erfüllen

Dienstag, 12.06.2018

Wer eine Tätigkeit unter dem Dach und im Namen einer Institution ausübt, ist für die AHV als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren, sagt das Bundesgericht. Es spricht von einem arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnis.

Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 17. Mai 2018 (9C_308/2017) die Frage zu beurteilen, ob die von einer AHV-Versicherten im Nebenberuf an einem Institut ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin selbstständiger oder unselbstständiger Natur ist.

Werbeauslagen und Investitionen für Miete oder Infrastruktur fallen keine an

Gemäss Vereinbarung zwischen dem Institut und der Versicherten kann diese während eineinhalb Tagen pro Woche einen Therapieraum sowie die Infrastruktur der Psychotherapie-Praxis benützen, wofür ein fixer Kostenbeitrag zu entrichten ist. Die Versicherte wird auf der Instituts-Homepage zudem als Mitglied des Klinischen Teams geführt. Es fallen somit weder Werbeauslagen noch das Tätigen erheblicher Investitionen an.

Unternehmerrisiko fällt weg

Zwar hat die Versicherte das Inkasso- und Delkredere-Risiko zur tragen, kann sich aber bei wirtschaftlichem Misserfolg gestützt auf die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist relativ kurzfristig wieder lösen, dies ohne Substanzverluste zu erleiden (keine Verpflichtung betr. Angestelltenlöhne oder längerfristiges Mietverhältnis). Demzufolge hat die Versicherte kein Unternehmerrisiko zu tragen (E. 6.2.1).

Kein Auftritt in eigenem Namen

Gewisse Elemente sprechen für die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit der Versicherten (freie Patientenwahl und Festlegung des Honorars, kein Konkurrenzverbot). Hingegen finden sämtliche Therapiesitzungen am Institut statt, was letztlich für eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung spricht und auch bei den Rechnungen ist nebst dem Namen der Versicherten derjenige des Instituts sowie dessen Anschrift enthalten, womit gegen aussen nicht von einem Auftreten in eigenem Namen gesprochen werden kann.

Versicherte ist betriebswirtschaftlich und wissenschaftlich eingegliedert

Das Gleiche gilt für den alleinigen Werbeauftritt der Versicherten im Rahmen der Instituts-Homepage (E. 6.3.1). Ebenfalls die Vereinbarung, wonach die Versicherte "nach Möglichkeit" an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt, weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin, da diese der Einhaltung der qualitativen Anforderungen des Instituts dient und zu einer betriebswirtschaftlichen und wissenschaftlichen Eingliederung führt (E. 6.3.3).

Versicherte ist gegenüber dem Institut verpflichtet

Als arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis wird ferner der Umstand gewertet, wonach die Versicherte, äusserst weitgehende Verpflichtung zur Sicherstellung der institutseigenen qualitativen Anforderungen einzuhalten und zur Entwicklung neuer Patientenangebote beizutragen hat (E. 6.3.4).

BGER wertet die Beziehung als arbeitnehmerähnliches Subordinationsverhältnis

Gemäss Bundesgericht vermag das Pendel unter diesen Umständen nicht in Richtung selbstständige Erwerbstätigkeit auszuschlagen, womit die Versicherte als unselbstständig erwerbend gilt (E. 6.4).

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