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Finanzdienstleister in der Schweiz werden ab 2020 stärker reguliert

Mittwoch, 24.10.2018

Die Verordnungen zum Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz gehen in die Vernehmlassung. Das FIDLEG schreibt vor, wie Dienstleistungen zu erbringen sind. Mit dem FINIG wird eine Aufsicht für die verschiedenen Finanzinstitute eingeführt.

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen eröffnet, welche die Ausführungsbestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) enthalten. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 6. Februar 2019. 

Neue Gesetze verstärken die Regulierung für Finanzdienstleister

Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Finanzdienstleistungsgesetz und das Finanzinstitutsgesetz verabschiedet. Das FIDLEG schreibt den Finanzdienstleistern vor, wie sie ihre Dienstleistungen zu erbringen haben und welche Regeln zu beachten sind, wenn sie Effekten und Finanzinstrumente anbieten. Daneben erleichtert es den Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Mit dem FINIG wird eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt.

Drei Verordnungen konkretisieren die Umsetzung

  • Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) konkretisiert die Beratungs- und Informationspflichten für die Finanzdienstleister und enthält Bestimmungen zu deren Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen. Weiter finden sich Ausführungsvorschriften zum Prospekt beim Angebot von Effekten. Schliesslich enthält die FIDLEV Bestimmungen zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen.
  • Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht. Für die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie die Trustees, die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, gelten im Vergleich zu den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) weniger weitgehende Anforderungen. Für die letztgenannten gelten Vorgaben, die weitgehend aus der heutigen Kollektivanlagen- und der Börsenverordnung übernommen wurden.
  • Schliesslich regelt die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Diese werden gemäss dem FINIG für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein.

FINMA ist für die Bewilligung und Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zuständig

Die Aufsichtsorganisationen sollen dabei ein nach Risiken abgestuftes Konzept anwenden. Die FINMA, welche nach dem Gesetz für die Bewilligung dieser Institute und die Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zuständig ist, gibt den AO hierfür ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen vor.

Die beiden Gesetze sollen zusammen mit ihren Verordnungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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