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Für eine Unterstellung unter den Sicherheitsfonds BVG soll künftig die Sanierungsunfähigkeit gelten

Mittwoch, 25.09.2019

Der Sicherheitsfonds BVG ist nach gängiger Praxis erst bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Das kann lange nach Eintreten der Sanierungsunfähigkeit sein. Das soll nun geändert werden.

Gerät eine Vorsorgeeinrichtung in finanzielle Schieflage, muss sie gemäss aktueller Regulierung erst dann dem Sicherheitsfonds BVG unterstellt werden, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist. Verwalter von maroden Pensionskassen können also noch jahrelang weiterwirtschaften, bis das gesamte Vorsorgevermögen der Versicherten aufgebraucht ist, ohne selbst ein Risiko einzugehen.

Eine Reihe von Vorsorgeeinrichtungen wirtschaftet auf Kosten der Versicherten

In der Schweiz gibt es offenbar eine Reihe von Vorsorgeeinrichtungen, die dieses «Geschäftsmodell» anwenden, wie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Medien gegenüber bestätigt hat. Selbst das Bundesgericht hat diese Praxis in einem umstrittenen Urteil legitimiert (9C_612/2016, 9C_667/2016: Zulässigkeit reiner Rentnerkassen (amtl. Publ.).

Rechtsgrundlage des Sicherheitsfonds BVG soll angepasst werden

Doch die unter Vorsorgeexperten umstrittene Praxis soll bald der Vergangenheit angehören. Der Sicherheitsfonds will dafür die rechtliche Grundlage ändern. Dazu ist eine Verordnungsrevision betreffend Sifo notwendig. Er ist bereits bei der Bundesverwaltung vorstellig geworden und hat einen entsprechenden Vorschlag eingereicht, wie Medien weiter berichten.

So soll der entsprechende Artikel der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG geändert werden. In der SFV wird in Art. 25 die Zahlungsunfähigkeit so umschrieben:

Art. 25 Zahlungsunfähigkeit

1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.

2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:

a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;

b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Neu tritt Sanierungsunfähigkeit an die Stelle von Zahlungsunfähigkeit

Neu soll im Artikel erläutert werden, wann eine Kasse nicht mehr sanierungsfähig ist. Wenn nach diesen Kriterien eine Sanierung unmöglich erscheint, soll das Vorsorgewerk liquidiert werden und der Sicherheitsfonds die Rentenbezüger übernehmen.

Über den Sicherheitsfonds BVG

Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist eine nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Hauptzweck des Sicherheitsfonds ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall. Das bedeutet, dass der Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung die Finanzierung der Renten übernimmt. Der Sicherheitsfonds wird von den Pensionskassen bzw. deren aktiven Versicherten finanziert.

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