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Wohlfahrtsfonds dürfen bei Notlagen oder Härtefällen Ermessensleistungen erbringen

Donnerstag, 07.05.2020

Die Schweizer Wirtschaft leidet stark unter den Folgen der Corona-Pandemie. Bund und Kantone haben bereits umfangreiche Hilfspakete verabschiedet. Helfen dürfen aber auch Wohlfahrtsfonds, etwa mit Ausgleichszahlungen infolge Kurzarbeit.

Private Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 7 ZGB verfügen über Mittel, welche sie gemäss den statutarischen Bestimmungen bei Notlagen oder in Härtefällen zugunsten der betreffenden Arbeitnehmer einsetzen können. Die OAK BV und die kantonalen Aufsichtsbehörden sehen sich aktuell mit verschiedenen Anfragen in dieser Beziehung konfrontiert, unter anderem mit der Frage, ob die Differenz der Kurzarbeitsentschädigung von 80% zum vollen anrechenbaren Verdienstausfall vom Wohlfahrtsfonds übernommen werden kann. 

Wohlfahrtsfonds können Unterstützung bei Arbeitslosigkeit erbringen

Wohlfahrtsfonds können nebst Leistungen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität auch Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit erbringen. Sie gewähren keine reglementarischen Leistungen, sondern erbringen Ermessensleistungen. Die Leistungen müssen auf einem Stiftungsratsbeschluss basieren. Dabei sind die Prinzipien der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss anzuwenden.

Wohlfahrtsfonds dürfen keine Verpflichtungen des Arbeitgebers übernehmen

Wohlfahrtsfonds sind gemäss Art. 80 BVG steuerbefreit. Sie dürfen keine Verpflichtungen des Arbeitgebers übernehmen, das heisst, es darf kein Rückfluss der geäufneten Mittel an den Arbeitgeber erfolgen.

OAK BV erachtet Ausgleichszahlungen infolge Kurzarbeit als zulässig

Bei Kurzarbeit ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 80% des Verdienstausfalls (Art. 34 AVIG) vorzuschiessen. Der Verdienstausfall von 20% geht grundsätzlich zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.

Der Wohlfahrtsfonds kann Leistungen im Falle von Notlagen erbringen. Die OAK BV erachtet es in der Situation der Corona-Pandemie als zulässig, dass der Wohlfahrtsfonds bei durch den Arbeitgeber beantragter staatlicher Kurzarbeitsentschädigung einen Teil oder die ganze Differenz von 20% zum vollen anrechenbaren Verdienstausfall als Leistung für seine betroffenen Destinatäre zur Zahlung übernimmt.

Ausführliche Angaben finden sich unter diesem Link.

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