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Freizügigkeit

Verlässt ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat er Anspruch auf eine Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Dieses Vorsorgekapital aus der zweiten Säule wird in der Folge unterschiedlich verwendet.

Laut dem Bundesgesetz über die obligatorische, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das 1985 geschaffen wurde, hat eine versicherte Person, die aus dem BVG-Obligatorium austritt, Anspruch auf die gesamte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Im überobligatorischen Bereich war die volle Freizügigkeit bis zum Jahre 1995 allerdings erst nach 30 Beitragsjahren möglich. Eine kürzere Beitragsdauer, beispielsweise durch einen Stellenwechsel, konnte daher zum Verlust an Vorsorgegeldern führen. Dies hatte zur Folge, dass viele Versicherte ihre Stelle nicht mehr wechseln wollten.

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Was versteht man unter Freizügigkeit?

Mit dem wachsenden Bedürfnis der Wirtschaft nach mobilen Arbeitskräften wurden diese Regelungen schliesslich angepasst. Seit 1995 stellt das Freizügigkeitsgesetz (FZG) die volle Freizügigkeit für den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge sicher. Es trifft ausserdem weitere Regelungen für den Fall einer Barauszahlung, über Informationspflichten, über Gesundheitsvorbehalte und zu den Verfahren bei einer Ehescheidung oder Auflösung einer registrierten Partnerschaft.

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Was regelt das Freizügigkeitsgesetz?

Das FZG regelt den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Wird eine versicherte Person aus dem BVG-Obligatorium entlassen, bevor ihr oder ihren Hinterbliebenen Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod ausbezahlt werden, liegt ein Freizügigkeitsfall vor. Das bedeutet, dass ihr die angesparten Freizügigkeitsgelder übertragen werden müssen.

Das gilt auch bei der Änderung des Beschäftigungsgrades. BVG-pflichtig ist, wer in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis steht, das länger als drei Monate dauert. Wer während mindestens sechs Monaten Teilzeit arbeitet, untersteht ebenfalls dem BVG-Obligatorium. Gibt er diese Tätigkeit auf, entsteht ein Freizügigkeitsfall. Eine Abrechnung erübrigt sich nur, falls die Kasse, der die Person angeschlossen ist, eine mindestens ebenso günstige Regelung wie das Gesetz vorsieht, oder den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der versicherten Person automatisch berücksichtigt.

Ein Freizügigkeitsfall tritt ebenfalls ein, wenn ein Versicherter nach einem Stellenwechsel zwar derselben Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, innerhalb dieser (Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan aber wechselt.

Eine Besonderheit ist die Ehescheidung. Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes 2007 gelten die Bestimmungen des FZG sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften. Als Grundsatz gilt, dass jeder Ehegatte Anrecht auf die Hälfte der Austrittsleitung des anderen Ehegatten hat. Diese wird gemäss Freizügigkeitsgesetz für die Dauer der Ehe ermittelt. Voraussetzung ist, dass noch bei keinem der beiden Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten ist. Ein Teil des Guthabens wird an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten überwiesen oder es wird einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto gutgeschrieben. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten muss diesem nach der Ehescheidung die Möglichkeit geben, sich wieder einzukaufen.

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Wie werden Freizügigkeitsleistungen ausgewiesen?

Untersteht jemand nicht mehr länger dem BVG-Obligatorium, muss er dies der Vorsorgeeinrichtung der er angeschlossen ist mitteilen. Die Kasse erstellt ihm dann eine Abrechnung, die eine Berechnung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) umfasst und sowohl die Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages als auch die Höhe des BVG-Altersguthabens ausweist.

Je nach dem, nach welchem System eine Vorsorgeeinrichtung die Leistungen berechnet, welche sie einem Versicherten schuldet, handelt es sich um eine Beitrags- oder um eine Leistungsprimat-Kasse.

Von einer Kasse nach Beitragsprimat spricht man, wenn sich die Leistungen aufgrund der effektiven Beiträge der versicherten Person, wie eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und Einkäufe, eigene Beiträge sowie Arbeitgeberbeiträge zuzüglich Zinsen berechnen. Anders als beim Leistungsprimat werden die Leistungen hier nicht in Prozent des Einkommens, sondern basierend auf den tatsächlich angesparten Guthaben ausgewiesen. Für die Rentenberechnung wir das angesparte Pensionskassenkapital mit einem im Reglement festgelegten Umwandlungssatz berechnet. Wer die Vorsorgeeinrichtung frühzeitig verlässt, erhält also lediglich das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Vorsorgekapital (Arbeitnehmerbeiträge, Arbeitgeberbeiträge plus allfällige Kapitaleinlagen und Zinsen).

Leistungsprimat-Kassen weisen die Rentenleistungen aufgrund des versicherten Jahreslohnes (Bruttolohn abzüglich Koordinationsabzug) zum Voraus aus. Zwar werden auch hier die Leistungen durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie die Anlageerträge finanziert. Die Rentenberechnung basiert jedoch auf dem zuletzt versicherten Lohn. Somit können Lohnschwankungen starke Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen haben. Da die Finanzierung des Leistungsprimats nicht sehr transparent ist, hat dieses System in den letzten Jahren an Bedeutung verloren.

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Wozu dient der gesetzliche Mindestbetrag?

Der Mindestbetrag wurde zusammen mit dem Freizügigkeitsgesetz geschaffen. Im Versicherungsfall muss die Freizügigkeitsleistung dem Mindestbetrag entsprechen, unabhängig davon, wie sie finanziert wurde. So erhält eine versicherte Person entweder den Mindestbetrag oder die nach dem Gesetz berechnete Freizügigkeitsleistung, je nachdem, woraus sich der höhere Betrag ableitet. Berechnet wird der Mindestbetrag aus allenfalls eingebrachten Eintrittsleistungen inklusive Zinsen, aus eigenen Beiträgen während der Beitragsdauer sowie aus einem Zuschlag auf diesen Beiträgen von 4 Prozent pro Lebensjahr (maximal 100 Prozent) ab Alter 20. Falls eine versicherte Person keine eigenen Beiträge leistet, weil diese von ihrem Arbeitgeber vollumfänglich übernommen werden, gilt ein Drittel dieser Beiträge als von ihr erbracht.

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Wie werden Freizügigkeitsleistungen übertragen?

Wenn eine versicherte Person aus dem BVG-Obligatorium einer Vorsorgeeinrichtung entlassen wird, muss die Austrittsleistung zwingend an eine neue Kasse überwiesen werden. Im Falle einer Ehescheidung bedeutet das, dass lediglich für jene Summe eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto in Frage kommt, die nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Kasse übrig bleibt. Eine Barauszahlung ist für die übrig gebliebenen Gelder nicht zulässig.

Die Eintrittsleistung, welche die neue Kasse verlangt, darf nicht höher sein als die Austrittsleistung, welche die versicherte Person von der alten Kasse gemäss Freizügigkeitsgesetz erhalten hat. Sind die Leistungen der alten Kasse besser als diejenigen der neuen, ist also die Austrittsleistung höher als der Betrag, den die versicherte Person für den Einkauf in die neue Kasse benötigt, so können mit der daraus resultierenden Differenz zusätzliche Leistungen finanzier werden. Bleibt dann immer noch etwas übrig, ist dieses Geld für die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos zu verwenden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Sind umgekehrt die Leistungen der alten Kasse schlechter als diejenigen der neuen, lassen sich mit der erhaltenen Freizügigkeitsleistung in der neuen Kasse also nicht die vollen reglementarischen Leistungen versichern, kann die Differenz unter Berücksichtigung der Einkaufsbeschränkung zusätzlich eingekauft werden.

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Wann werden Freizügigkeitsleistungen freigesetzt?

Liegt ein Freizügigkeitsfall vor, kann man sich das Freizügigkeitskapital von der Vorsorgeeinrichtung bar auszahlen lassen. Dies allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. Dazu zählt etwa Geringfügigkeit, wenn die Austrittsleistung also kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person. Auch Auswanderung gilt als Voraussetzung. Wer die Schweiz – und seit 2007 auch den EU bzw. EFTA-Raum – verlässt, kann sich sein Vorsorgekapital bar auszahlen lassen. Eine weitere Voraussetzung ist die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies allerdings nicht bei Gründung einer juristischen Person.

Für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum können Vorsorgemittel verwendet werden. Dies kann entweder durch einen Vorbezug oder durch Verpfändung erfolgen. Die freigesetzten Mittel müssen nach eng umschriebenen Kriterien eingesetzt werden. Dazu gehören der Erwerb und das Erstellen von Wohneigentum, die Amortisation einer Hypothek oder der Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

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Wann können Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonten eröffnet werden?

Die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos ist hauptsächlich dann möglich, wenn die versicherte Person nicht unmittelbar nach Austritt aus der alten Vorsorgeeinrichtung in eine neue eintritt. Dies ist beispielsweise bei Arbeitslosigkeit der Fall. Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonten können auch mit Restgeldern nach dem Einkauf in die reglementarischen Leistungen einer Kasse errichtet werden.

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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z

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